Welche Arten der Verwaltung decken wir ab ?
  • WEG-Verwaltung (Wohnungseigentümergemeinschaften)
  • Mietverwaltung (z.B. ein einzelner Eigentümer besitzt ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Mietwohnungen)
  • Gewerbliche Objektverwaltung (z. B. Geschäftshäuser)
  • Kaufmännische Verwaltung (z. B. Abrechnungen erstellen, Versammlungen einberufen und abhalten, Mietverträge schreiben, mit den Versorgungsunternehmen korrespondieren, sämtlicher notwendiger Schriftverkehr, für den Hausfrieden sorgen, etc.)
  • Technische Verwaltung. Das bedeutet das wir uns um die laufende Pflege und Instandhaltung der Objekte kümmern. Hier legen wir besonderen Wert darauf, ganz eng mit dem Hausmeister, den Beiräten und den örtlichen Handwerksbetrieben zusammen zu arbeiten.

Wie verwalten wir ?

Wir bieten Rundumservice aus einer Hand. Es ist uns wichtig das sie bei uns immer einen festen Ansprechpartner haben und es nicht mit ständig wechselnden Partnern zu tun bekommen. Wir sind direkter Ansprechpartner für Eigentümer und Mieter, unsere Stärken sind, dass wir für unseren Bereich jeden Handschlag selber machen, ob Abrechnungen erstellen, Handwerksbetrieb einschalten etc. Dadurch können wir auch ganz individuell auf sie eingehen. Es besteht also immer ein enger Auftraggeberkontakt!

Z. Zt. haben wir im Verwaltungsbestand über 400 Wohneinheiten. Hier ein paar Beispiele für einige von uns verwalteter Objekte: Für größere Bilder klicken sie bitte auf eines der Bilder.

Ruthenberg

Neumünster Ruthenberg:

Eigentumswohnanlage mit 19 Einheiten, Bj. 1995, hier sind die Wohnungen überwiegend vermietet. Das Verhältnis Eigentümer/Mieter beträgt ca. 15/85. Wohnungsgrößen: alles 2 Zimmer (45 - 73 m²). Grundstücksgröße ca. 2.000 m².

Innenstadt

Neumünster Innenstadt:

Eigentumswohnanlage mit 84 Einheiten, Bj. 67 - 68, hier wohnen auch überwiegend die Eigentümer selbst. Das Verhältnis Eigentümer/Mieter beträgt ca. 70/30. Wohnungsgrößen von 2 1/2 bis 3 1/2 Zimmer (65 - 87 m² Wfl.). Grundstücksgröße ca. 19.750 m².

Einfeld

Neumünster Einfeld:

Haus mit zwei Einheiten, Bj. ca. 1930, wurde fortlaufend saniert auf heutigen Stand der Technik. Wohnung im EG mit Anbau ca. 150 m². Wohnung im DG, 3 1/2 Zimmer ca. 80 m², Grundstücksgröße ca. 2.300 m².

Innenstadt

Neumünster Innenstadt:

Wohn- und Geschäftshaus mit 6 Wohn- und einer Ladeneinheit, Bj. ca. 1900. Totalsanierung in 1995 auf den heutigen Stand der Technik. Diese Wohnungen sind alle vermietet. Der Friseurladen ist Eigentum vom Friseur Woltmann, der den Laden selbst nutzt. Wohnungsgrößen von 2 - 2 1/2 Zimmer (40 bis 65 m²), der Laden hat ca. 65 m² Nutzfläche. Grundstücksgröße ca. 450 m².

 

Neumünster-Wittorf:

Eigentumswohnanlage mit 96 Einheiten, Bj. 75 - 77, hier wohnen auch überwiegend die Eigentümer selbst.

Das Verhältnis Eigentümer/Mieter beträgt ca. 70/30. Wohnungsgrößen von 2 bis 4 Zimmer (60 - 112 m² Wfl.). Grundstücksgröße ca. 14.700m².

Aufgrund der Größe dieses 360° Bildes, kann die Ladezeit 2-4 min. betragen.
 

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Was kostet dieser Service ?
 

Die Preise für die Verwaltung werden immer individuell verhandelt, sie richten sich nach Größe und Gesamtaufwand der Wohnanlage und danach was an Leistungen gewünscht wird.

Als Durchschnittsgröße kann man sagen ca. 15 (zzgl. MWSt.) pro Wohneinheit und Monat. Dies kann nach oben und unten abweichen.

Was die Anlagengröße anbelangt, können wir alles übernehmen. Egal ob nur eine Wohnung oder 100 Wohnungen auf Schlag. Dies wird individuell mit ihnen ausgehandelt.

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Gibt es Beispiele ?

Wir wollen sie natürlich nicht all zu sehr mit trockenen Paragraphen strapazieren. In diesem Fall ist das aber leider nicht zu umgehen: Eigentümergemeinschaften oder Mietverwaltung

 

Hier ein Muster (Leistungsverzeichnis) für die Aufgaben der Hausverwaltung (bei Eigentümergemeinschaften):

Grundsätzlich: Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters richten sich insbesondere nach § 27 und 28 WEG (Wohnungseigentumsgesetz).

Darin steht inhaltlich:

§ 27 (1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:

  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
  • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
  • in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
  • gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:

  • Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
  • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
  • Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
  • Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
  • die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.

(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.

(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.

(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.

§ 28 (1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:

  • die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
  • die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
  • die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.

(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.

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Hier ein Muster (Leistungsverzeichnis) für die Aufgaben der Hausverwaltung (bei der Mietverwaltung):

1. Im Rahmen der Wohnungsverwaltung hat die Hausverwaltung alle Aufgaben, die der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungen zuzuordnen sind, für den Eigentümer zu erbringen.

2. Zu den Aufgaben der Hausverwaltung gehören insbesondere:

  • Übernahme der Wohnungs- bzw. Hauseinheiten zum Vertragsbeginn,
  • Mieterhöhungsbegehren des Vermieters formulieren und durchsetzen,
  • Überwachung des Mieteingangs und der Nebenkosten,
  • sämtliche Korrespondenz mit den Mietern,
  • Geltendmachung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung gegenüber den Mietern,
  • Erklärung von Kündigungen des Mietverhältnisses im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes, z. B. eines Zahlungsrückstandes mit Wohnungsmietzins für 2 Monate,
  • Entgegennahme von Kündigungen durch den Mieter,
  • Abwicklung der Rückgabe der Mietsache durch den Mieter, wie z. B. Prüfung der ordnungsgemäßen Vornahme einer eventuell vom Mieter geschuldeten Endrenovierung, Abwicklung der Kautionen und sonstigen Sicherheiten mit dem ausscheidenden Mieter,
  • bestmögliche Neuvermietung im Fall eines Leerstandes, Mietverträge gestalten,
  • Aufnahme festgestellter oder vom Mieter angezeigter Mängel, Inauftraggabe der In-standhaltungsmaßnahmen sowie Mängelbeseitigung (nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer),
  • Tätigkeiten und Maßnahmen, die über den üblichen Rahmen der vorbezeichneten Aufgaben hinausgehen, hat die Hausverwaltung vorher mit den Eigentümern abzustimmen, es sei denn, es wäre Gefahr im Verzuge.

3. In der Vergütung enthalten sind die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Hausverwaltung anfallenden Auslagen, wie Porti, Telefon und ähnliches. Nicht enthalten und gesondert zu berechnen sind Auslagen der Hausverwaltung für sämtliche Fremdleistungen, insbesondere durch Einschaltung von Rechtsanwälten, Gerichtskosten und dergleichen. Diese sind jeweils direkt von den Eigentümern zu begleichen.

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