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| Welche
Arten der Verwaltung decken wir ab ? |
- WEG-Verwaltung
(Wohnungseigentümergemeinschaften)
- Mietverwaltung
(z.B. ein einzelner Eigentümer besitzt ein Mehrfamilienhaus
mit mehreren Mietwohnungen)
- Gewerbliche
Objektverwaltung (z. B. Geschäftshäuser)
- Kaufmännische
Verwaltung (z. B. Abrechnungen erstellen, Versammlungen
einberufen und abhalten, Mietverträge schreiben,
mit den Versorgungsunternehmen korrespondieren,
sämtlicher notwendiger Schriftverkehr, für den
Hausfrieden sorgen, etc.)
- Technische
Verwaltung. Das bedeutet das wir uns um die
laufende Pflege und Instandhaltung der Objekte
kümmern. Hier legen wir besonderen Wert
darauf, ganz eng mit dem Hausmeister, den Beiräten
und den örtlichen Handwerksbetrieben zusammen
zu arbeiten.
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Wie
verwalten wir ?
Wir
bieten Rundumservice aus einer Hand. Es ist uns
wichtig das sie bei uns immer einen festen Ansprechpartner
haben und es nicht mit ständig wechselnden Partnern
zu tun bekommen. Wir sind direkter Ansprechpartner für
Eigentümer und Mieter, unsere Stärken sind, dass wir
für unseren Bereich jeden Handschlag selber machen,
ob Abrechnungen erstellen, Handwerksbetrieb einschalten
etc. Dadurch können wir auch ganz individuell auf
sie eingehen. Es besteht also immer ein enger Auftraggeberkontakt!
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Z.
Zt. haben wir im Verwaltungsbestand über 400 Wohneinheiten.
Hier ein paar Beispiele für einige von uns
verwalteter Objekte: Für größere
Bilder klicken sie bitte auf eines der Bilder.
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Neumünster
Ruthenberg:
Eigentumswohnanlage mit 19 Einheiten, Bj.
1995, hier sind die Wohnungen überwiegend
vermietet. Das Verhältnis Eigentümer/Mieter
beträgt ca. 15/85. Wohnungsgrößen:
alles 2 Zimmer (45 - 73 m²). Grundstücksgröße
ca. 2.000 m².
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Neumünster
Innenstadt:
Eigentumswohnanlage
mit 84 Einheiten, Bj. 67 - 68, hier wohnen
auch überwiegend die Eigentümer selbst.
Das Verhältnis Eigentümer/Mieter beträgt
ca. 70/30. Wohnungsgrößen von 2 1/2 bis
3 1/2 Zimmer (65 - 87 m² Wfl.). Grundstücksgröße
ca. 19.750 m².
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Neumünster
Einfeld:
Haus mit zwei Einheiten, Bj. ca. 1930, wurde
fortlaufend saniert auf heutigen Stand der
Technik. Wohnung im EG mit Anbau ca. 150
m². Wohnung im DG, 3 1/2 Zimmer ca. 80 m²,
Grundstücksgröße ca. 2.300 m².
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Neumünster
Innenstadt:
Wohn- und Geschäftshaus mit 6 Wohn- und
einer Ladeneinheit, Bj. ca. 1900. Totalsanierung
in 1995 auf den heutigen Stand der Technik.
Diese Wohnungen sind alle vermietet. Der
Friseurladen ist Eigentum vom Friseur Woltmann,
der den Laden selbst nutzt. Wohnungsgrößen
von 2 - 2 1/2 Zimmer (40 bis 65 m²), der
Laden hat ca. 65 m² Nutzfläche. Grundstücksgröße
ca. 450 m².
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Neumünster-Wittorf:
Eigentumswohnanlage
mit 96 Einheiten, Bj. 75 - 77, hier wohnen auch
überwiegend die Eigentümer selbst.
Das Verhältnis Eigentümer/Mieter beträgt
ca. 70/30. Wohnungsgrößen von 2 bis 4 Zimmer (60
- 112 m² Wfl.). Grundstücksgröße ca. 14.700m².
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Aufgrund
der Größe dieses 360° Bildes, kann
die Ladezeit 2-4 min. betragen.
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Seitenanfang
| Was
kostet dieser Service ? |
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Die
Preise für die Verwaltung werden immer individuell
verhandelt, sie richten sich nach Größe und
Gesamtaufwand der Wohnanlage und danach was an
Leistungen gewünscht wird.
Als Durchschnittsgröße kann man sagen ca.
15 (zzgl.
MWSt.) pro Wohneinheit und Monat. Dies kann nach
oben und unten abweichen.
Was
die Anlagengröße anbelangt, können
wir alles übernehmen. Egal ob nur eine Wohnung
oder 100 Wohnungen auf Schlag. Dies wird individuell
mit ihnen ausgehandelt.
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Seitenanfang
Gibt
es Beispiele ?
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| Wir
wollen sie natürlich nicht all zu sehr mit
trockenen Paragraphen strapazieren. In diesem Fall
ist das aber leider nicht zu umgehen: Eigentümergemeinschaften
oder Mietverwaltung
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Hier
ein Muster (Leistungsverzeichnis) für die Aufgaben
der Hausverwaltung (bei Eigentümergemeinschaften):
Grundsätzlich: Die Aufgaben und Befugnisse
des Verwalters richten sich insbesondere nach
§ 27 und 28 WEG (Wohnungseigentumsgesetz).
Darin
steht inhaltlich:
§ 27 (1) Der Verwalter ist berechtigt und
verpflichtet:
-
Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen
und für die Durchführung der Hausordnung zu
sorgen;
- die
für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
Maßnahmen zu treffen;
-
in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche
Maßnahmen zu treffen;
-
gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
(2)
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer
und mit Wirkung für und gegen sie:
-
Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge
und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang
zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um
gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer
handelt;
-
alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und
entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
-
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen,
soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser
Eigenschaft gerichtet sind;
-
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer
Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils
erforderlich sind;
-
Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend
zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der
Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
-
die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme
der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen
erforderlich sind.
(3)
Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden
Aufgaben und Befugnisse können durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.
(4)
Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer
von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung
über solche Gelder kann von der Zustimmung eines
Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig
gemacht werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern
die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde verlangen,
aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich
ist.
§ 28 (1) Der Verwalter hat jeweils für
ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Der Wirtschaftsplan enthält:
-
die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
-
die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer
zur Lasten- und Kostentragung;
-
die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer
zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet,
nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen
Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3)
Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres
eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß
jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5)
Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die
Rechnungslegung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
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haben noch nicht weggeklickt ? Dann geht's weiter....
;-)
Hier
ein Muster (Leistungsverzeichnis) für die Aufgaben
der Hausverwaltung (bei der Mietverwaltung):
1.
Im Rahmen der Wohnungsverwaltung hat die Hausverwaltung
alle Aufgaben, die der ordnungsgemäßen Verwaltung
der Wohnungen zuzuordnen sind, für den Eigentümer
zu erbringen.
2.
Zu den Aufgaben der Hausverwaltung gehören insbesondere:
-
Übernahme der Wohnungs- bzw. Hauseinheiten zum
Vertragsbeginn,
-
Mieterhöhungsbegehren des Vermieters formulieren
und durchsetzen,
-
Überwachung des Mieteingangs und der Nebenkosten,
-
sämtliche Korrespondenz mit den Mietern,
-
Geltendmachung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung
gegenüber den Mietern,
-
Erklärung von Kündigungen des Mietverhältnisses
im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes,
z. B. eines Zahlungsrückstandes mit Wohnungsmietzins
für 2 Monate,
-
Entgegennahme von Kündigungen durch den Mieter,
-
Abwicklung der Rückgabe der Mietsache durch
den Mieter, wie z. B. Prüfung der ordnungsgemäßen
Vornahme einer eventuell vom Mieter geschuldeten
Endrenovierung, Abwicklung der Kautionen und
sonstigen Sicherheiten mit dem ausscheidenden
Mieter,
-
bestmögliche Neuvermietung im Fall eines Leerstandes,
Mietverträge gestalten,
-
Aufnahme festgestellter oder vom Mieter angezeigter
Mängel, Inauftraggabe der In-standhaltungsmaßnahmen
sowie Mängelbeseitigung (nach vorheriger Absprache
mit dem Eigentümer),
-
Tätigkeiten und Maßnahmen, die über den üblichen
Rahmen der vorbezeichneten Aufgaben hinausgehen,
hat die Hausverwaltung vorher mit den Eigentümern
abzustimmen, es sei denn, es wäre Gefahr im
Verzuge.
3. In der Vergütung enthalten sind die für den
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Hausverwaltung
anfallenden Auslagen, wie Porti, Telefon und ähnliches.
Nicht enthalten und gesondert zu berechnen sind
Auslagen der Hausverwaltung für sämtliche Fremdleistungen,
insbesondere durch Einschaltung von Rechtsanwälten,
Gerichtskosten und dergleichen. Diese sind jeweils
direkt von den Eigentümern zu begleichen.
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